Die Schiffsführer und Obhutspflichtigen haben dafür zu
sorgen, dass Fahrzeuge, Verbände, Schubleichter und schwimmende
Anlagen nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen oder daran
festgemachten Fahrzeugen sicher gemeert werden. Die Befestigung
ist zu überwachen, den Wasserstandsschwankungen und dem Ein-
und Austauchen beim Laden und/oder Löschen anzupassen.
Das Aufstoppen von Fahrzeugen, Verbänden, Schubleichtern und
schwimmenden Anlagen an Festmacheinrichtungen oder daran festgemachten
Fahrzeugen ist verboten.
|