Die Schiffsführer und Obhutspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge, Verbände, Schubleichter und schwimmende Anlagen nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen oder daran festgemachten Fahrzeugen sicher gemeert werden. Die Befestigung ist zu überwachen, den Wasserstandsschwankungen und dem Ein- und Austauchen beim Laden und/oder Löschen anzupassen.
 
Das Aufstoppen von Fahrzeugen, Verbänden, Schubleichtern und schwimmenden Anlagen an Festmacheinrichtungen oder daran festgemachten Fahrzeugen ist verboten.