Das Staatliche Hafenamt Mannheim erteilt bis auf Weiteres die grundsätzliche
Erlaubnis zum Befahren
- des Hafenbeckens 12 (Mühlauhafen) an Fahrzeuge, die
am Containerterminal Mannheim,
- des Stromhafens Neckar an Fahrzeuge, die am Containerterminal
der Firma L. u. J. Götz,
- des Hafenbeckens 24 an Fahrzeuge, die an der RoRo-Anlage, Hafenbecken
24, und
- des Stromhafens Rhein, Rheinblock 7, an Fahrzeuge, die an der
Umschlagsanlage der Firma Neska
laden und/oder löschen und Zeichen
nach § 3.14, Nummer 1-3, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
oder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen
unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen und Bedingungen:
1. Die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Häfen,
Lade- und Löschplätze - Hafenverordnung (HafenVO), der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(RheinSchPV) und Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
sowie der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGV BinSch) in
der jeweils geltenden Fassung sind uneingeschränkt zu beachten.
2. Das Polizeipräsidium Mannheim,
Wasserschutzpolizeistation, Werfthallenstraße 41, 68159 Mannheim.
ist schriftlich oder fernmündlich (Tel. 0621 1687-0) bzw, durch
Telefax (0621 1687-229) vom Betreiber der Umschlagsanlage vor Beginn
bei Gefahrgutumschlag mit Fahrzeugen, die nach
Zeichen § 3.14, Nummer 3 RheinSchPV
gekennzeichnet sein müssen, zu benachrichtigen.
3. Soweit es die örtlichen und schiffsbaumäßigen
Verhältnisse nicht erlauben, wird von der Vorschrift des §
34 Abs. 1 HafenVO (Bug in Richtung Hafenausfahrt) Abstand genommen.
4. Abweichend von § 55 Abs. 1 HafenVO, a
und b, werden für die genannten Fahrzeuge am Container- terminal im
Mühlauhafen die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände aufgehoben.
Dies gilt auch für Fahrzeuge, die keine Kegel bzw. Lichter führen
müssen und ein Zulassungszeugnis für Gefahrguttransport besitzen.
5. Diese hafenpolizeiliche Anordnung tritt anstelle
der hafenpolizeilichen Anordnung vom 28.01.2003
für den Hafenbereich Mannheim.
Mannheim, 07.02.2006
Staatliches Hafenamt Mannheim
im Staatlichen Verpachtungsbetrieb
-Hafenbehörde-
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